Häufige Fragen zum Thema Messstellenbetriebsgesetz

Um die Digitalisierung der Energiewende weiter voranzutreiben, trat 2016 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, bis zum Jahr 2032 alle herkömmlichen Stromzähler durch intelligente Messsysteme zu ersetzen. Damit soll eine sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft ermöglicht werden.

Hier beantworten wir häufige Fragen zu Smart Metering, IT-Sicherheit, Datenschutz, Auditierung und Zertifizierung.

  

Allgemein

 

Gemäß des neuen Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) sollen Erneuerbare Energien besser in das Stromversorgungssystem integriert werden und damit einen Mehrwert für alle Beteiligten (Verbraucher, Erzeuger, Netzbetreiber, Lieferanten) erzeugen. Mit Energie soll sparsamer umgegangen werden. Das Herzstück des GDEW ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Darin ist geregelt, dass der Verbraucher zu jeder Zeit Informationen über seinen eigenen Stromverbrauch erhalten soll. Das Ziel des MsbG ist, dass Verbräuche transparenter dargestellt werden können, ein wichtiger Meilenstein im Hinblick auf Energiewende und die Berücksichtigung Erneuerbarer Energien (Smart Grids, Steuerbare Netze). Die dafür benötigten Daten müssen allen Beteiligten zur Verfügung stehen. Dabei ist besonders wichtig, dass sichere Kommunikationswege vorhanden sind und nur Berechtigte Zugriff auf ihre jeweiligen Daten erhalten.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) wurde am 24.06.2016 im Bundestag verabschiedet und ist am 02.09.2016 in Kraft getreten. Vorerst ist nur die Sparte Strom im Fokus. Künftig werden nur noch moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme eingebaut, die auch als Smart Meter bezeichnet werden. Rollout heißt im Englischen „Ausrollen“ und steht für die Markteinführung der Zähler, also letztlich der Austausch der bestehenden durch die intelligenten Stromzähler.

Das Energieverteilnetz ist mit einem Topf vergleichbar. Auf der einen Seite wird dieser Topf gefüllt, nämlich durch Erzeuger und Produzenten. Diese eingespeisten Energiemengen werden gemessen, allerdings fällt es durch den stark steigenden Einsatz von Erneuerbaren Energien schwer, diese zu prognostizieren oder zu steuern. Auf der anderen Seite stehen die Konsumenten, die im gleichen Zug Energie aus dem Topf entnehmen. Diese Mengen werden für eine Jahresabrechnung des Kunden zwar gemessen, aber ein zeitlicher Verlauf der Verbräuche kann mit den bisherigen Zählern nicht nachvollzogen werden. Dies soll sich durch den Einsatz durch intelligente Messsysteme ändern. Da der Energiepreis abhängig von der Füllhöhe des Topfes ist, liegt der Vorteil des Kunden darin, dass er langfristig seinen Energieverbrauch steuern und zeitlich anpassen kann.

Auch wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, kann es noch nicht direkt umgesetzt werden. Erst, wenn es vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Messsysteme gibt, kann die Umsetzung beginnen.

Zukünftig wird es einen Messstellenbetreiber (MSB) und einen Netzbetreiber geben. Der Netzbetreiber wird weiterhin nach der Erlösobergrenze vergütet.

Für den Messstellenbetreiber (MSB) gibt es zwei Rollen, die wahrgenommen werden können:

Grundzuständiger Messstellenbetreiber (MSB)
  • Vergleichbar mit dem Grundversorger bei den Energieversorgern
  • Rolle wird vom Netzbetreiber (NB) im eigenen Gebiet übernommen
  • Erlöse ergeben sich über die gesetzlich vorgegebene Preisobergrenze
Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (MSB)
  • Hat viele Freiheiten bzgl. der Vermarktung von Messstellen, wodurch neue Koppelpunkte entstehen können (Entstehung neuer Tarifmodelle durch Zusammenwirken von Energielieferanten und wettbewerblichen MSB), die einen Mehrwert für den Kunden bedeuten
  • Kann innerhalb als auch außerhalb des Netzgebietes tätig werden und auch außerhalb der Sparte Strom (z. B. Smarte Gaszähler als Koppelpunkt für komplexe Abnahmestruktur)

Jeder Zähler, der mit Inkrafttreten des Gesetzes eingebaut wird, ist ein elektronischer Zähler, den man moderne Messeinrichtung nennt. Über eine Kommunikationseinrichtung (Smart Meter Gateway) wird aus einem modernen Zähler ein intelligenter Zähler.

Das Smart Meter Gateway (SMGW) ist erst ab einer Menge von 6.000 kWh pro Jahr oder bei einer eingespeisten Energieleistung von über 7 kW durch Eigenerzeugung (z. B. Photovoltaik) vorgesehen. Unterhalb dieser Menge ist das SMGW optional.

Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler, auch moderne Messeinrichtung (mME) genannt, und einer Kommunikationseinheit, dem sogenannten Smart Meter Gateway (SMGW). Das SMGW – versehen mit einem Siegel des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in das intelligente Stromnetz.

Intelligente Messsysteme (iMSys) bilden die sichere und standardisierte technische Basis für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in den Bereichen Netzbetrieb, Strommarkt, Energieeffizienz und „Smart Home“.

Diese sind insbesondere:

  • Steigerung der Verbrauchstransparenz
  • Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten
  • Ermöglichung variabler Tarife
  • Bereitstellung netzdienlicher Informationen dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
  • Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
  • „Spartenbündelung“, d. h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Gas, Heizwärme und Fernwärme
  • Sichere, standardisierte Infrastruktur für Anwendungsfälle im „Smart Home“

Die fluktuierende (d. h. schwankende) Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erfordert ein Kommunikationsnetz, das Erzeugung, Verbrauch und Stromnetz miteinander verknüpft. Denn das Stromnetz muss zur Integration der Erneuerbaren Energien stets ausreichend Kapazitäten zum Ausgleich bereithalten. Das geht nur, wenn Erzeugungsanlagen und flexible Lasten sichere standardisierte Kommunikationsverbindungen nutzen können.

Die Verbraucher profitieren in vielfacher Hinsicht: Zum einen erhalten sie eine präzise Visualisierung ihres Verbrauchsverhaltens. Dies motiviert sie zu energiesparendem Verhalten. Zum anderen können Verbraucher Stromlieferverträge abschließen, die besser zu ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen und schon deshalb günstiger sind. Auch Tarife mit wirtschaftlichen Anreizen zu Verbrauchsverlagerungen sind möglich (sog. variable Tarife). Schließlich machen intelligente Messsysteme eine Vor-Ort-Ablesung entbehrlich und sparen so Zeit und Geld.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist das zentrale neue Gesetz für Regelungen rund um Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Zählern (sog. Messstellenbetrieb). Neben allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb gibt es insbesondere den hohen technischen Standard vor. Ferner enthält es Regelungen zum Einbau und zur Finanzierung intelligenter Messsysteme sowie zum datenschutzrechtlichen Umgang mit den zu erhebenden Daten.

  

Datenschutz

 

Datensicherheit steht insbesondere für den grundzuständigen Messstellenbetreiber an oberster Stelle. Alle verwendeten Messsysteme und Übertragungswege sind geprüft und unterliegen einer Zulassung mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), welche die datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung der Zähler in das Stromnetz gewährleistet. Der Smart Meter Gateway (SMGW)-Administrator ist zertifiziert und wird, ebenso wie der Messstellenbetreiber (MSB) regelmäßig überprüft. Auch wir als grundzuständiger MSB werden ab 2017 zertifiziert sein (ISMS-Zertifikat).

Unsere Mitarbeiter, die in ihrer Rolle als grundzuständiger MSB tätig sind, werden regelmäßig auf den sicheren Umgang mit den Daten geschult. Damit ist ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet. Der Kunde entscheidet ausschließlich bei einem eventuellen Wechsel zu einem wettbewerblichen MSB zur Nutzung von Koppelprodukten selbst per Unterschrift über eine weiterführende Verwendung seiner Daten.

Die Anwendungsfälle des Smart Metering können einen erhöhten Verkehr an Daten, die Aufschluss über das Verbrauchsverhalten von Privathaushalten geben können und somit datenschutzrechtlich sensibel sind, mit sich bringen. Auch ist jede digitale Kommunikations-Infrastruktur zwangsläufig den Gefahren von Hacking-Angriffen ausgesetzt.

Um ein einheitliches und sehr hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, erklärt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Schutzprofile und Technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität für verbindlich. Diese wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeinsam mit Branchenvertretern unter enger Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt erarbeitet. Die mehrere hundert Seiten umfassenden Dokumente sind auf der Homepage des BSI (www.bsi.bund.de) veröffentlicht. Mit einem Siegel des BSI werden nur solche Systeme ausgezeichnet, die die sehr hohen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nachweislich erfüllen.

Teil 3 des  Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt abschließend, welcher Akteur welche Daten zu welchem Zweck erhalten darf und wann erhaltene Daten zu löschen sind. Eine Datenübermittlung wird ausschließlich für die energiewirtschaftlich zwingend notwendigen Anwendungsfälle vorgesehen. Ein höherer Datenverkehr bedarf stets der Zustimmung des Verbrauchers.

Nein. Verbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh behalten nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ihre Daten „vor Ort“ allein zum Zwecke der Verbrauchsveranschaulichung. Grundeinstellung ist hier die jährliche Übermittlung. Nur wenn vom Verbraucher ein Tarif gewählt wird, der eine feinere Messung und Übermittlung erfordert, werden weitere Daten an Netzbetreiber und Lieferanten versendet. Der durchschnittliche 4-Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht ca. 3.500 kWh Strom pro Jahr.

Jedem Verbraucher wird vom Messstellenbetreiber Infomaterial zur Verfügung gestellt, die den notwendigen Datenverkehr erläutern. Seine Verbrauchsdaten kann der Verbraucher jederzeit einsehen.

Es ist zu vermuten, dass der technische Fortschritt immer wieder neue Bedrohungsszenarien mit sich bringen wird. Hiermit müssen die intelligenten Messsysteme Schritt halten, um auch dauerhaft den hohen Standard an Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Daher wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) kontinuierlich Informationen von Herstellern und Anwendern über bekanntgewordene Sicherheitslücken zusammentragen, auswerten und durch Fortentwicklung der technischen Dokumente entsprechend reagieren.

  

Einbaufälle

 

Mit intelligenten Messsystemen soll die sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft ermöglicht werden. Ein Energieversorgungssystem, bei dem in erster Linie wetterabhängig erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht wird, muss flexibel reagieren können. Daher benötigt es Informationen über Erzeugungs- und Verbrauchssituationen. Eine Energieversorgung, die noch stärker marktlich organisiert ist, muss Marktsignale an Verbraucher und Erzeuger transportieren können. Beides zu tun, ist Aufgabe intelligenter Energienetze mit intelligenten Messsystemen als Kommunikationseinheiten.

Sobald die zugelassenen modernen Messeinrichtungen auf dem Markt verfügbar sind, werden wir mit dem Rollout beginnen. Nach heutigem Kenntnisstand gehen wir davon aus, dass dies ab Herbst 2017 geschieht. Eingebaut werden diese Messeinrichtungen in alle Neubauten und bei den ohnehin stattfindenden turnusmäßigen Zählerwechseln. Bis 2020 werden 10 % aller Stromzähler in unserem Netz durch eine moderne Messeinrichtung ersetzt sein. Bis 2032 werden 95 % aller Stromzähler kleiner 6.000 kWh Jahresverbrauch durch moderne Messeinrichtungen ersetzt sein.

Das Verbauen der neuen Zähler ist per Gesetz verpflichtend. Der Kunde hat die Möglichkeit, zukünftig den Messstellenbetreiber zu wählen. Künftig wird es Anbieter geben, die neben dem Messstellenbetrieb auch noch Koppelprodukte anbieten werden, sodass hier eine große Vielfalt an Angeboten zu erwarten ist. Auch wir werden unseren Kunden diese Produkte anbieten.

Weiterhin stehen wir als Netzbetreiber und in unserer neuen Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber für alle Fragen, gerne auch per E-Mail an [email protected], zur Verfügung. Darüber hinaus werden wir die Rolle des wettbewerblichen Messstellenbetreibers einnehmen und unter gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch außerhalb unseres Netzgebietes den Messstellenbetrieb auf Wunsch des Kunden übernehmen.

Der Kunde ist zum Einbau eines modernen Messsystems per Gesetz verpflichtet. Wir werden zunächst keine zwangsweise Vollstreckung bei Verweigerung des Kunden vornehmen, da das Gesetz eine maximale Quote von 95 % der umgestellten Zähler bis 2032 vorgibt. Allerdings ist damit zu rechnen, dass in einigen Jahren keine Zähler nach bisheriger Bauart mehr erhältlich sein werden.

Verbraucher ab einem Jahresstromverbrauch von 6.000 kWh sowie Erzeuger dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung – stets unter Einhaltung der Preisobergrenzen. Messstellenbetreiber können weitere Verbraucher unter Einhaltung äußerst strikter Preisobergrenzen einbeziehen, wenn sie dies für sinnvoll erachten.

Maßgeblich hierfür ist der durchschnittliche Jahresstromverbrauch der letzten drei Kalenderjahre des jeweiligen Anschlusses.

Wie aktuell bei herkömmlichen Stromzählern ist auch der Einbau von intelligenten Messsystemen zu dulden.

Ab 2017 kann mit dem Einbau intelligenter Messsysteme für Verbraucher ab 10.000 kWh Jahresstromverbrauch und Erzeuger zwischen 7 und 100 kW installierter Leistung begonnen werden. Andere Verbraucher und Erzeuger können erst ab 2020 zum Einbau verpflichtet werden. Diese zeitliche Abstufung soll dazu beitragen, von der Lernkurve der „Vorreitergruppen“ bei der Markteinführung zu profitieren.

Moderne Messeinrichtungen (mME) werden zur verpflichteten Grundausstattung. Es handelt sich hierbei um digitale Stromzähler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die über eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem integriert werden können. Auch für sie gelten Kostenobergrenzen. Der elektromechanische „Ferraris-Zähler“ soll so schrittweise durch eine zukunftstaugliche Technologie ersetzt werden.

Nein, ein freiwilliger Einbau intelligenter Messsysteme ist stets möglich. Der Preis für Einbau und Betrieb ist hier mit dem Messstellenbetreiber zu verhandeln.

Um jederzeit das volle netzdienliche und marktliche Potenzial intelligenter Messsysteme abrufen zu können, ermöglicht das Messstellenbetriebsgesetz beispielsweise die prioritäre Einbeziehung bestimmter dezentraler Erzeugungsanlagen.

  

Die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers

 

Grundzuständige Messstellenbetreiber haben sich zweierlei Zertifizierungsverfahren zu stellen: Zum Einen bei der jeweils zuständige Regulierungsbehörde im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zum Anderen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf technische und organisatorische Anforderungen in Sachen Datenschutz und Datensicherheit.

Nein, es werden allerdings Anreize geschaffen, um den Messstellenbetrieb zu vereinfachen und die Kosten für die Verbraucher zu optimieren. So können z. B. Eigentümer eine entsprechende Liegenschaftsmodernisierung anstoßen. Neue Gaszähler müssen – wie im bisherigen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auch – in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle integrierbar sein.

  

Beispiele in der neuen Welt

 

In der alten Welt liest der Netzbetreiber die Zähler ab und gibt die Daten an den entsprechenden Vertrieb (Energielieferant) weiter, der aufgrund dessen die Verbrauchsabrechnung für den Kunden erstellt. In der neuen Welt wird die moderne Messeinrichtung im Auftrag des Messstellenbetreibers abgelesen. Der Netzbetreiber erhält die Daten wie die anderen Marktpartner (Energielieferanten / Vertriebe) auch. Das Rollenverständnis ändert sich. So wie Netz und Vertrieb durch gesetzliche Vorgaben (seit dem Jahr 2007) getrennt wurden, werden jetzt die Rollen Messstellenbetreiber (MSB) und Netzbetreiber (NB) inhaltlich, funktional und auch buchhalterisch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben getrennt.

Dies ergibt wiederum neue Vergütungsrollen, was bedeutet, dass die Kosten gesondert für den MSB gebucht werden, d.h. dass zukünftige Erlöse anhand der Preisobergrenze festgelegt werden und nicht mehr unter die Erlösobergrenze des Netzbetreibers fallen. Auf die Mehrzahl unserer Stromkunden mit Jahresverbräuchen kleiner 6.000 kWh wird diese Umstellung und auch die Zählerablesung keine spürbare Auswirkung haben.

Die Ablesung der modernen Messeinrichtung (mME) wird weiterhin wie gewohnt stattfinden. Im Laufe des Jahres 2017 werden wir den zusätzlichen Service der Kundenselbstablesung einführen. Dabei entscheidet der Kunde, ob er seinen Zählerstand selbst melden möchte oder ob das weiterhin der Ableser für ihn tun soll. Bei größeren Kunden mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ist eine Vor-Ort-Ablesung nicht mehr erforderlich.

Hier werden die Daten automatisch über das Smart Meter Gateway (SMGW) alle 15 Minuten per Datenfernübertragung an den Messstellenbetreiber übermittelt.

Weiterhin stehen wir als Netzbetreiber und in unserer neuen Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber (MSB) für alle Fragen zur Verfügung. Gerne können Sie sich auch per E-Mail ([email protected]) an uns wenden.

Nein. Ihr Energielieferant (Vertrieb) wird auf Sie als Kunden zugehen und im Auftrag des jeweils grundzuständigen Messstellenbetreibers Ihre Einverständniserklärung zur Vertragsergänzung einholen. Die Vertragsergänzung enthält einen bundesweit standardisierten Text nach Vorgabe der Bundesnetzagentur (BnetzA).

Die Messeinrichtung setzt der grundzuständige Messstellenbetreiber (MSB), außer der Kunde hat sich für einen wettbewerblichen MSB entschieden. Der Einbau wird somit nach wie vor vom Personal des Netzbetreibers bzw. mit den beauftragten Dienstleistungsunternehmen ausgeführt. Somit ändert sich für den Kunden nichts gegenüber der bisherigen Vorgehensweise. Der Netzanschlussantrag beinhaltet ausschließlich den Netzanschluss. Für das Setzen des Zählers ist ein separater Auftrag des Kunden erforderlich. Das kann auch im Rahmen des Liefervertrages geschehen.

Der Mieter ist der Anschlussnutzer und hat nach Gesetz ein Wahlrecht über den Messstellenbetreiber (MSB). Somit ist ein Wechsel vom grundzuständigen MSB zu einem wettbewerblichen MSB unter Einhaltung vorgegebener Fristen und unter Angabe vorgegebener Daten durch den Anschlussnutzer (hier: Mieter) jederzeit möglich. Der Vermieter (Eigentümer) ist der Anschlussnehmer und hat ab dem Jahr 2021 unter Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben ebenfalls die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber zu wechseln. Insbesondere zur Wahrung der Interessen des/der Anschlussnutzer (Mieter) bestehen gesonderte Vorgaben für den Anschlussnehmer (Vermieter) zum Wechsel des Messstellenbetreibers. Die detaillierten Regelungen sind im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) aufgeführt.

  

Glossar

 

Abkürzung / Fachbegriff Bedeutung
AN Anschlussnutzer
ANN  Anschlussnehmer
BDEW  Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.
BDSG  Bundesdatenschutzgesetz
BIKO  Bilanzkoordinator
BKA  Bilanzkreisabrechnung
BKM  Bilanzkreismanagement
BKV  Bilanzkreisverantwortlicher
BMWi  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BnetzA  Bundesnetzagentur
BSI Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik
CLS Controllable-Local-System; Gerät, dessen Energieverbrauch zeitlich oder mengenmäßig gesteuert werden kann
EDM  Energiedatenmanagement
EEG  Erneuerbare Energiengesetz
EMT  Externer Marktteilnehmer
EnWG Energiewirtschaftsgesetz
EVU  Energieversorgungsunternehmen
FNN  Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE
GIS  Geoinformationssystem
gMSB  Grundzuständiger Messstellenbetreiber
GPKE  Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
GPRS  General Packet Radio Service (Mobilfunk)
HAN Home-Area-Netzwork
iMsys  Intelligentes Messsystem
IT  Informationstechnologie
LF  Lieferant
LTE  Long Term Evolution (Mobilfunk)
MDL  Messdienstleister
MDM  Meter-Data-Management
mME  Moderne Messeinrichtung
MSB  Messstellenbetreiber
MsbG  Messstellenbetriebsgesetz
NB  Netzbetreiber
OBIS  Object-Indentification-System
PTB  Physikalisch-Technische Bundesanstalt
RLM  Registrierende Leistungsmessung
SLP  Standardlastprofil
SMGW  Smart-Meter-Gateway
SMGWA  Smart-Meter-Gateway-Administrator
TAB  Technische Anschlussbedingungen
TAF  Tarifanwendungsfall
TLS  Transport Layer Security
TR  Technische Richtlinie
ÜNB  Übertragungsnetzbetreiber
UMTS  Universal-Mobile-Telecommunications-System (Mobilfunk)
VDE  Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.
VNB  Verteilnetzbetreiber
WAF  Anwendungsfälle an der WAN-Schnittstelle
WAN Wide-Area-Network
WiM  Wechselprozesse im Messwesen
ZFA  Zählerfernauslesung
ZSG  Zählerstandsgang


Quelle Glossar: EW Medien und Kongresse GmbH