Die „netzdienliche Steuerung“ im Stromverteilnetz der Ladeeinrichtungen ist im Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Ziel hiervon ist eine möglichst sichere, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Versorgung der Menschen und der Industrie mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Dabei stehen beim Paragraf 14a Ladepunkte sogenannte "steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ (strombasierte Technologien) wie Wärmepumpen, Wallboxen, elektrische Batteriespeicher und Klimaanlagen im Fokus.
Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von eben diesen Verbrauchseinrichtungen errichtet werden. Das ist zwar eine positive Entwicklung mit Blick auf die Energiewende, aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz. Denn zum einen beanspruchen diese Art von Verbrauchsanlagen das Netz wegen ihrer hohen Leistung stärker als die meisten anderen Haushaltsgeräte und zum anderen kommen viele von ihnen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zeitglich viele E-Autos geladen werden. Beide Faktoren zusammen können zu Engpässen und damit kritischen Situationen im Netz führen.
Was versteht man unter einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?
Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie zum Beispiel:
- private Ladepunkte bzw. Wallboxen
- Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
- Batteriespeicher
- Klimageräte für Raumkühlung
Netzdienliche Steuerung
Hat der Netzbetreiber aber im Bedarfsfall die Möglichkeit, den Stromverbrauch von Anlagen zu drosseln, indem er beispielsweise die Ladeleistung von Wallboxen vorübergehend reduziert, kann das Stromnetz effizient genutzt und ein Stromengpass vermieden werden. Daher wird diese Art des zeitweiligen Eingriffs als "netzdienliche Steuerung" bezeichnet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Seine Regelungen sollen dabei helfen, die zunehmende Zahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und schnell in das Stromnetz zu integrieren. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen.
Das Wichtigste im Überblick:
- Bestimmte Geräte wie Wärmepumpen und Wallboxen sind ab 1. Januar 2024 so anzuschließen, dass sie für den Netzbetreiber steuerbar sind.
- Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten auf ihrer Abrechnung, wofür drei verschiedene Optionen, sogenannte "Module", zur Wahl stehen.
- Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, gelten Übergangsfristen bis Ende 2028.
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen
- Das Ziel der netzdienlichen Steuerung ist es, das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und es sicher für die Energiewende machen.
- Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.
Hier können Sie die Anmeldung von Wärmepumpen/Klimaanlagen und Ladesäulen vornehmen.
Ab wann und für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?
Wie können Sie von den Neuregelungen des § 14a EnWG profitieren?
Der größte Vorteil für Sie sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Angesichts der großen Unterschiede bei der Anschluss- und Verbrauchssituationen wird Ihnen als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein Wahlrecht eingeräumt, bei dem Sie zwischen verschiedenen Varianten der Entgeltreduzierung wählen können:
Bitte beachten Sie: Als Betreiber haben Sie in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern mit ihrem Lieferanten. Daran wird sich auch nichts ändern. Es wird also kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen als Letztverbraucher und uns, dem Netzbetreiber geschaffen.
Durch die Bundesnetzagentur wurde eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf Ihrer Lieferantenrechnung festgelegt.