Die „netzdienliche Steuerung“ im Stromverteilnetz der Ladeeinrichtungen ist im Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Ziel hiervon ist eine möglichst sichere, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Versorgung der Menschen und der Industrie mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Dabei stehen beim Paragraf 14a Ladepunkte sogenannte "steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ (strombasierte Technologien) wie Wärmepumpen, Wallboxen, elektrische Batteriespeicher und Klimaanlagen im Fokus. 

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von eben diesen Verbrauchseinrichtungen errichtet werden. Das ist zwar eine positive Entwicklung mit Blick auf die Energiewende, aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz. Denn zum einen beanspruchen diese Art von Verbrauchsanlagen das Netz wegen ihrer hohen Leistung stärker als die meisten anderen Haushaltsgeräte und zum anderen kommen viele von ihnen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zeitglich viele E-Autos geladen werden. Beide Faktoren zusammen können zu Engpässen und damit kritischen Situationen im Netz führen.

Was versteht man unter einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie zum Beispiel:

  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Batteriespeicher
  • Klimageräte für Raumkühlung

Netzdienliche Steuerung

Hat der Netzbetreiber aber im Bedarfsfall die Möglichkeit, den Stromverbrauch von Anlagen zu drosseln, indem er beispielsweise die Ladeleistung von Wallboxen vorübergehend reduziert, kann das Stromnetz effizient genutzt und ein Stromengpass vermieden werden. Daher wird diese Art des zeitweiligen Eingriffs als "netzdienliche Steuerung" bezeichnet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Seine Regelungen sollen dabei helfen, die zunehmende Zahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und schnell in das Stromnetz zu integrieren. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. 

Das Wichtigste im Überblick:

  • Bestimmte Geräte wie Wärmepumpen und Wallboxen sind ab 1. Januar 2024 so anzuschließen, dass sie für den Netzbetreiber steuerbar sind.
  • Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten auf ihrer Abrechnung, wofür drei verschiedene Optionen, sogenannte "Module", zur Wahl stehen.
  • Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, gelten Übergangsfristen bis Ende 2028.
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen
  • Das Ziel der netzdienlichen Steuerung ist es, das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und es sicher für die Energiewende machen.
  • Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

Hier können Sie die Anmeldung von Wärmepumpen/Klimaanlagen und Ladesäulen vornehmen. 

Wärmepumpe/Klimaanlage anmelden                  Ladesäule anmelden

Ab wann und für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Bestandsanlagen, für die bereits eine Reduzierung der Netzentgelte durch den Netzbetreiber gewährt wurde, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Nach dieser Übergangsphase gelten die neuen Regelungen auch für diese Anlagen. Für ältere Anlagen wie beispielsweise Nachtspeicherheizungen können die bestehenden Regelungen dauerhaft bestehen bleiben.

Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber zu treffen. Auch Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter die neuen Regelungen.

Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen

Wie können Sie von den Neuregelungen des § 14a EnWG profitieren?

Der größte Vorteil für Sie sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Angesichts der großen Unterschiede bei der Anschluss- und Verbrauchssituationen wird Ihnen als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein Wahlrecht eingeräumt, bei dem Sie zwischen verschiedenen Varianten der Entgeltreduzierung wählen können: 

Die erste Möglichkeit ist eine pauschale Reduzierung, gültig ab dem 1. Januar 2024 für SLP*- und RLM**-Kunden.

Die Abrechnung erfolgt ein Mal jährlich und darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt sein. Sie wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen. Ein Messaufbau als gemeinsame Verbrauchsmessung und getrennte Verbrauchsmessung ist möglich.

* Standardlastprofil
** Registrierte Leistungsmessung in der Niederspannung

Die zweite Möglichkeit wäre eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %, gültig ab 1. Januar 2024 für Standardlastprofil-Kunden.

Die Abrechnung wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen. In diesem Fall erfolgt keine zusätzliche Abrechnung des Netzgrundpreises für weitere Zählerpunkte.
Ein Messaufbau für eine getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig.

Hier haben Sie ab dem 01.01.2025 die Wahl zwischen einer Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif für Standardlastprofilkunden. Modul 3 gilt als Ergänzung zu Modul 1, als sogenanntes Anreizmodul, mit zeitlich variablen Netzentgelten. In Modul 3 gelten die gleichen Regelungen wie in Modul 1:

Die Abrechnung erfolgt ein Mal jährlich und darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt sein. Sie wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen. Ein Messaufbau als gemeinsame Verbrauchsmessung und getrennte Verbrauchsmessung ist möglich.


Bitte beachten Sie: Als Betreiber haben Sie in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern mit ihrem Lieferanten. Daran wird sich auch nichts ändern. Es wird also kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen als Letztverbraucher und uns, dem Netzbetreiber geschaffen.

Durch die Bundesnetzagentur wurde eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf Ihrer Lieferantenrechnung festgelegt.