Was ist „der § 14a“ und was ist neu?
Die Bundesnetzagentur wurde vom Gesetzgeber mit der Erstellung einer Änderung von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes EnWG beauftragt, um Vorschriften für die Durchführung der Steuerbarkeit von Verbrauchern festzulegen. Am 27.11.2023 wurden die endgültigen Ergebnisse eines Festlegungsverfahrens veröffentlicht.
Ab wann treten die neuen Regelungen in Kraft?
Seit 1. Januar 2024 gelten bereits die neuen Vorschriften. Entscheidend ist das Datum, an dem die technische Inbetriebnahme (Fertigmeldung) erfolgt ist.
Welche Geräte sind betroffen?
• Ladeeinrichtungen >4,2 kW (Ausgenommen öffentliche)
• Speicher >4,2 kW (hinsichtlich der Einspeicherung aus dem Netz)
• Wärmepumpen in Summe >4,2 kW (inkl. Zusatzheizstab!)
• Klimaanlagen in Summe >4,2 kW
Ist die Teilnahme verpflichtend?
Ja, alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen teilnehmen. Außerdem ist die Teilnahme für jeden Netzbetreiber verpflichtend.
Die Anmeldung erfolgt über das Ihnen bekannte Installateurportal der Thüga Energienetze, in dem die neuen Funktionen bereits zur Verfügung stehen.
Ist ein weiterer Zählerplatz erforderlich?
Das kann pauschal nicht beantwortet werden, sondern ist eine Einzelfallentscheidung. Es gibt eine Vielzahl von Methoden zur Messung und Abrechnung. Es ist möglich, dass ein zusätzlicher Zähler, je nach dem ausgewählten Netzentgeltmodul, erforderlich ist.
Gibt es noch die reduzierten Netzentgelte für die Steuerbarkeit?
Ja, zu Beginn sind zwei unterschiedliche Abrechnungskonzepte vorhanden, die von der Bundesnetzagentur als "Module" bezeichnet werden.
In Modul 3 werden Zeitvariable Preise als Ergänzung zu Modul 1 behandelt. Voraussichtlich wird dieses Modul erst ab 2025 verfügbar sein.
Unsere Preisblätter enthalten die exakten Kosten.
Bedeutet steuern so viel wie abschalten?
Nein, die beiden Begriffe können nicht gleichgesetzt werden. Steuern bedeutet, bei einer gewissen Notwendigkeit, die Leistung zu reduzieren oder dimmen.
Wie soll die Steuerung technisch realisiert werden?
Im Zielmodell besteht ein intelligentes Messsystem aus einer digitalen Steuerbox, einem Kommunikationsmodul und einem digitalen Zähler. Der Netzbetreiber generiert ein Steuersignal basierend auf den aktuellen Netzdaten und übermittelt es an die Steuerbox. Diese verbindet sich mit den zu steuernden Verbrauchseinrichtungen und gibt das Steuersignal weiter.
Wird bereits ab 01.01.2024 intelligent gesteuert?
Nein, aber jede Verbrauchseinrichtung muss gemäß den Anforderungen vorbereitet werden. Die Steuereinheit, wie beispielsweise eine digitale Steuerbox, wird später in den vorbereiteten Platz eingebaut.
Müssen Bestandsanlagen zum 01.01.2024 angepasst werden?
Nein. Es ist erlaubt, Geräte aus dem alten Modell (mit einer Fertigmeldung bis 31.12.2023) während einer Übergangsfrist weiterhin zu nutzen. Sie können jedoch jederzeit ohne Einschränkungen in das neue Modell wechseln. Es ist nicht mehr möglich, das bisherige Modell zurückzukehren. Aktuell ist die Frist für den Übergang bis zum 31.12.2028 festgelegt.
Sind neue / zusätzliche Verträge notwendig?
Nein. Das Ziel besteht darin, alle notwendigen Regelungen über das bestehende Anmeldeportal durchzuführen.
Können alle Gerätearten an der Steuerung teilnehmen?
In Zukunft können nur die aufgeführten Gerätegruppen reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a steuerlich begünstigt werden. Es gibt weitere Geräte wie Nachtspeicherheizungen, die ausgeschlossen sind. Es ist möglich, bestehende Anlagen wie zuvor weiterhin zu betreiben.
Die gesamten Veröffentlichungen zu den Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen der Bundesnetzagentur können auf den Seiten der Beschlusskammer 6 mit den technischen Aspekten der Festlegung und der Beschlusskammer 8 zur Berechnung der Netzentgelte abgerufen werden.
Wir halten Sie auf unserer Website immer auf dem Laufenden, um sicherzustellen, dass Sie jederzeit alle technischen Informationen zugänglich haben.
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